ANHANG I RL 80/1269/EWG

ERMITTLUNG DER MOTORLEISTUNG

1.
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.1. Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung

1.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Motorleistung ist vom Hersteller zu stellen.

1.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.1.3. Werden die Prüfungen von dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst selbst durchgeführt, so ist diesem vorzulegen:

1.1.3.1. Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentativer Motor zusammen mit den in der Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen.

1.2. Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp

1.2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

1.2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

1.2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

1.3. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

1.3.1. Bei Veränderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

1.4. Übereinstimmung der Produktion

1.4.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

2.
ANWENDUNGSBEREICH

2.1.
Dieses Verfahren betrifft die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG verwendeten und zu einer der folgenden Klassen gehörenden Verbrennungsmotoren:
2.1.1.
Kolben-Verbrennungsmotoren (mit Fremdzündung oder mit Kompressionszündung) mit Ausnahme von Freikolbenmotoren,
2.1.2.
Kreiskolbenmotoren.
2.2.
Dieses Verfahren ist sowohl für Saugmotoren als auch für aufgeladene Motoren anzuwenden.

3.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

3.1. „Nutzleistung” die Leistung, die bei entsprechender Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen;

3.2. „Nennleistung” die größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;

3.3. „Serienmäßige Ausrüstung” jede vom Hersteller für eine bestimmte Anwendung vorgesehene Ausrüstung.

4.
GENAUIGKEIT DER LEISTUNGSMESSUNGEN BEI VOLLAST

4.1. Drehmoment: ± 1 % des gemessenen Drehmoments(1)

4.2.
Drehzahl

Die Meßgenauigkeit muß bei ± 0,5 % liegen. Die Motordrehzahl ist vorzugsweise mit Hilfe eines synchronisierten Drehzahlmessers und eines Chronometers zu messen.

4.3. Kraftstoffverbrauch: ± 1 % des gemessenen Verbrauchs.

4.4. Kraftstofftemperatur: ± 2 K.

4.5. Ansauglufttemperatur des Motors: ± 2 K.

4.6. Barometerdruck: ± 100 Pa.

4.7. Druck in der Ansaugleitung: ± 50 Pa (siehe Anmerkung 1a der Tabelle 1).

4.8. Abgasgegendruck der Schalldämpferanlage des Fahrzeugs: ± 200 Pa (siehe Anmerkung 1b der Tabelle 1).

5.
PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER NUTZLEISTUNG DES MOTORS

5.1.
Hilfen

5.1.1.
Einzubeziehende Hilfseinrichtungen

Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich (und in Tabelle 1 aufgelistet) sind, möglichst an derselben Stelle wie bei dem beabsichtigten Verwendungszweck am Prüfstand anzubringen.

5.1.2.
Wegzulassende Hilfseinrichtungen

Bestimmte, ausschließlich für den Betrieb des Fahrzeugs erforderliche und gegebenenfalls am Motor angebrachte Ausrüstungsteile sind für die Prüfungen auszubauen. Nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält Beispiele hierzu:

Kompressor für Bremsanlagen,

Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,

Pumpe für die Radaufhängung,

Klimaanlage.

Bei nichtausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung addiert werden.

TABELLE 1

Nr.HilfseinrichtungenIn die Prüfung der Nutzleistung einbezogen
1Einlaßsystem
AnsaugleitungSerienmäßig — ja
Luftfilter(*)
Ansaugschalldämpfer(*)
Kurbelgehäuseentlüftung
Drehzahlbegrenzer(*)
2Luftvorwärmung der AnsaugleitungSerienmäßig — ja (sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben)
3Abgasschalldämpferanlage
AbgasfilterSerienmäßig — ja
Auspuffkrümmer
Abgasleitungen(**)
Schalldämpfer(**)
Endrohr(**)
Auspuffbremse(2)
Auflader
4Kraftstoffpumpen(3)Serienmäßig — ja
5Vergaser
Elektrisches Steuersystem Luftstrommesser usw … (falls vorhanden)Serienmäßig — ja
DruckmindererFür Gasmotoren
Verdampfer
Mischanlagen
6Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff)
VorfilterSerienmäßig — ja
Filter
Pumpe
Leitung
Einspritzdüse
Gegebenenfalls Luftdruckkühler(4)
Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw … (falls vorhanden)
Regler
atmosphärischer Lastbegrenzer
7Flüssigkeitskühlung
MotorhaubeNein
Luftaustritt Motorhaube
KühlerSerienmäßig — ja(5)
Lüfter(5)(6)
Luftleiteinrichtung des Lüfters
Wasserpumpe
Thermostat(7)
8Luftkühlung
LuftleiteinrichtungSerienmäßig — ja
Gebläse(5)(6)
Temperaturregelungseinrichtung
9Elektrische AusrüstungSerienmäßig — ja(8)
10Lader (falls vorhanden)
Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener LaderSerienmäßig — ja
Ladeluftkühler(9)
Kühlmittelpumpe oder -lüfter (vom Motor angetrieben)
Kühlmittelthermostat (falls vorhanden)
11Zusätzlicher PrüfstandlüfterJa — falls erforderlich
12Einrichtung zur Abgasreinigung(10)Serienmäßig — ja

5.1.3.
Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Kompressionszündungsmotoren

Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Kompressionszündungsmotoren sind die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen:
a)
Elektrisches Anlassen: Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen.
b)
Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlich, dann ist die Lichtmaschine angebaut und versorgt die Hilfseinrichtungen. Andernfalls ist sie auszubauen.

5.2.
Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen.

TABELLE 2

1Einstellung der VergaserSerienmäßige Einstellung gemäß den Angaben des Herstellers, die während der Prüfung beizubehalten ist
2Einstellung der Einspritzpumpenleistung
3Zündeinstellung oder Einspritzverstellung (Einstellkurve)
4Reglereinstellung
5Schadstoffemissionsverhinderer

5.3.
Prüfbedingungen

5.3.1. Die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung ist bei Motoren mit Fremdzündung bei vollständigem Durchtreten des Gaspedals und bei Kompressionszündungsmotoren bei Vollastförderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet ist.

5.3.2. Die Messungen sind bei stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen. Die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren worden sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten. Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur müssen den Bezugsbedingungen gemäß 6.2 möglichst weitgehend angenähert werden, damit die Größenordnung des Korrekturfaktors verringert wird.

5.3.3. Die Temperatur der Ansaugluft des Motors (umgebende Luft) darf höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter oder, wenn kein Filter vorhanden ist, 0,15 m vor dem Lufteintrittstrichter ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmebestrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht sein. Es muß auch gegen Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es ist eine genügend große Zahl von Meßstellen vorzusehen, damit eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur gemessen werden kann.

5.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperatur mindestens eine Minute lang im wesentlichen konstant bleiben.

5.3.5. Eine für die Messungen zugrunde gelegte Drehzahl darf während eines Prüflaufs oder einer Ablesung um nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 min-1 schwanken; dabei wird der größere der Toleranzwerte berücksichtigt.

5.3.6. Bremsleistung, Kraftstoffverbrauch und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln und müssen den Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte bilden, die bei der Bremsleistung und dem Kraftstoffverbrauch um nicht mehr als 2 % schwanken dürfen.

5.3.7. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlflüssigkeit muß auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Wenn der Hersteller keine Angaben macht, muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen. Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller genannten Punkt innerhalb + 0/- 20 K des vom Hersteller in den Referenzbedingungen genannten Höchstwertes liegen.

5.3.8. Die Temperatur des Kraftstoffs ist am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzpumpe zu messen und innerhalb der vom Motorenhersteller festgelegten Grenzwerte zu halten.

5.3.9. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls beim Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Motorhersteller festgelegten Grenzwerte liegen.

5.3.10. Um die Temperatur innerhalb der Grenzwerte nach 5.3.7, 5.3.8 und 5.3.9 halten zu können, darf gegebenenfalls ein Hilfssystem verwendet werden.

5.3.11.
Folgender Kraftstoff ist zu verwenden:

5.3.11.1. Für mit Ottokraftstoff betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist der in Anhang IX Nummer 1 der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannte Bezugskraftstoff zu verwenden. Anstelle des obigen Bezugskraftstoffs können die vom CEC(11) in dem CEC-Dokument RF-08-A-85 für mit Ottokraftstoff angetriebene Motoren vorgesehenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

5.3.11.2. Für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt:
5.3.11.2.1.
Im Fall eines Motors mit automatischer Anpassung an den Kraftstoff

ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist einer der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannten Bezugskraftstoffe zu verwenden.

5.3.11.2.2.
Im Fall eines Motors ohne automatische Anpassung an den Kraftstoff

ist der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannte Bezugskraftstoff mit dem niedrigsten C3-Gehalt zu verwenden, oder

5.3.11.2.3.
im Fall eines Motors, der für eine bestimmte Kraftstoffzusammensetzung gekennzeichnet ist,

ist der Kraftstoff zu verwenden, für den der Motor gekennzeichnet ist.

5.3.11.2.4.
Der verwendete Kraftstoff ist im Prüfprotokoll anzugeben.

5.3.11.3. Für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt:
5.3.11.3.1.
Im Fall eines Motors mit automatischer Anpassung an den Kraftstoff

ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist einer der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannten Bezugskraftstoffe zu verwenden.

5.3.11.3.2.
Im Fall eines Motors ohne automatische Anpassung an den Kraftstoff

ist ein handelsüblicher Kraftstoff mit einem Wobbeindex von mindestens 52,6MJm-3 (0°C, 101,3 kPa) zu verwenden. In Streitfällen ist der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschriebene Bezugskraftstoff G20, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbeindex, zu verwenden, oder

5.3.11.3.3.
im Fall eines Motors, der für eine bestimmte Gruppe von Kraftstoffen gekennzeichnet ist,

ist ein handelsüblicher Kraftstoff mit einem Wobbeindex von mindestens 52,6 MJm-3 (0°C, 101,3 kPa) zu verwenden, wenn der Motor für die Gasgruppe H gekennzeichnet ist, oder mindestens 47,2 MJm-3 (0°C, 101,3 kPa), wenn der Motor für die Gasgruppe L gekennzeichnet ist. In Streitfällen ist der in Anhang IXa der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, beschriebene Bezugskraftstoff G20 zu verwenden, wenn der Motor für die Gasgruppe H gekennzeichnet ist, oder der Bezugskraftstoff G23, wenn der Motor für die Gasgruppe L gekennzeichnet ist, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbeindex für die jeweilige Gasgruppe, oder

5.3.11.3.4.
im Fall eines Motors, der für eine bestimmte Kraftstoffzusammensetzung gekennzeichnet ist,

ist der Kraftstoff zu verwenden, für den der Motor gekennzeichnet ist.

5.3.11.3.5.
Der verwendete Kraftstoff ist im Prüfprotokoll anzugeben.

5.3.11.4. Für Dieselmotoren ist handelsüblicher Kraftstoff zu verwenden. In Streitfällen ist der in Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, genannte Bezugskraftstoff zu verwenden. Anstelle des obigen Bezugskraftstoffs können die vom CEC(12) in dem CEC-Dokument RF-03-A-84 für Dieselmotoren vorgesehenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

5.3.11.5. Fremdzündungsmotoren von Fahrzeugen, die entweder mit Ottokraftstoff oder mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, sind mit beiden Kraftstoffarten gemäß den Vorschriften nach 5.3.11.1 bis 5.3.11.3 zu prüfen. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff faßt, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

5.4.
Durchführung der Prüfungen

Die Messungen sind mit einer ausreichenden Anzahl von Motordrehzahlen durchzuführen, um die Lastkennlinien zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Höchstdrehzahl genau und vollständig festlegen zu können. Dieser Drehzahlbereich muß die Drehzahl einbeziehen, bei der der Motor seine Nennleistung abgibt. Es ist jeweils der Mittelwert von mindestens 2 stabilisierten Messungen zu bestimmen.

5.5.
Rußwertmessungen

Bei Kompressionszündungsmotoren ist der Rußwert im Rahmen der Prüfung der Abgase gemäß Anhang VI der Richtlinie 72/306/EWG des Rates(13) zu überwachen.

5.6.
Festzuhaltende Daten

Festzuhaltende Daten sind in Anhang II angegeben.

6.
LEISTUNGSKORREKTURFAKTOREN

6.1.
Begriffsbestimmung

Leistungskorrekturfaktor ist der Beiwert zur Ermittlung der auf die atmosphärischen Bezugsbedingungen nach 6.2 bezogenen Motorleistung: Po = α ·P dabei ist:
Po=
die korrigierte Leistung (d. h. die Leistung unter atmosphärischen Bezugsbedingungen),
α=
der Korrekturfaktor (αa oder αd),
P=
die gemessene Leistung (Prüfleistung).

6.2.
Atmosphärische Bezugsbedingungen

6.2.1. Temperatur (To): 298 K (25 °C)

6.2.2. Druck (trocken) (pso): 99 kPa

Anmerkung:

Der Druck (trocken) beruht auf einem totalen Druck von 100 kPa und einem Wasserdampfdruck von 1 kPa.

6.3.
Atmosphärische Prüfbedingungen

Während der Prüfung müssen nachstehende atmosphärische Bedingungen erfüllt sein:

6.3.1. Temperatur (T) bei Fremdzündungsmotoren 288 K ≤ T ≤ 308 K, bei Kompressionszündungen 283 K ≤ T ≤ 313 K.

6.3.2. Druck (ps) 80 kPa ≤ ps ≤ 110 kPa

6.4.
Ermittlung der Korrekturfaktoren αa und αd(14)

6.4.1. Selbstansaugende oder aufgeladene Motoren mit Fremdzündung — Faktor αa α a99ps1,2. T2980,6(15) Dabei ist:
T=
die absolute Temperatur in Kelvin (K) der vom Motor angesaugten Luft;
ps=
der atmosphärische Druck (trocken) in Kilopascal (kPa), d. h. der Barometerdruck insgesamt abzüglich Wasserdampfdruck.
Vom Laboratorium zu erfüllende Bedingungen: Damit eine Prüfung gültig ist, muß nachstehende Bedingung erfüllt sein: 0,93 ≤ αa ≤ 1,07 Werden diese Grenzwerte überschritten, sind der ermittelte Wert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) im Prüfbericht genau anzugeben.

6.4.2. Kompressionszündungsmotoren — Faktor αd Der Leistungskorrekturfaktor αd wird für Kompressionszündungsmotoren mit konstantem Kraftstoffdurchsatz anhand nachstehender Formel ermittelt: αdfafm Dabei ist:
fa=
der atmosphärische Faktor,
fm=
der je Motortyp und Einstellung charakteristische Parameter.

6.4.2.1. Atmosphärischer Faktor fa Dieser atmosphärische Faktor dient zur Angabe der Auswirkungen der Umweltbedingungen (Luftdruck, Temperatur und Feuchtigkeit) auf die vom Motor angesaugte Luft. Die Formel für den atmosphärischen Faktor schwankt je nach Motorart.

6.4.2.1.1. Ansaugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren: fa99ps. T2980,7
6.4.2.1.2. Turboladermotoren mit oder ohne Kühlung der Ladeluft: fa99ps0,7. T2981,5

6.4.2.2. Motorfaktor fm fm ist die nachstehende Funktion von qc (korrigierter Kraftstoffdurchsatz): fm = 0,036 · qc - 1,14 Dabei ist:
qc=
q/r,
dabei ist:
q=
der Kraftstoffdurchsatz in Milligramm je Arbeitsspiel und Liter des gesamten Saugvolumens (mg/(1 × Arbeitsspiel)),
r=
das Verdichtungsverhältnis zwischen Auslaß- und Einströmöffnung des Verdichters (r = 1 bei nicht aufgeladenen Motoren).
Diese Formel gilt für qc-Werte von einschließlich 40 mg (1 × Arbeitsspiel) bis 65 mg/(1 × Arbeitsspiel). Bei qc-Werten unter 40 mg/(1 × Arbeitsspiel) wird für fm ein konstanter Wert von 0,3 (fm = 0,3) eingesetzt. Bei qc-Werten über 65 mg/(1 × Arbeitsspiel) wird für fm ein konstanter Wert von 1,2 (fm = 1,2) eingesetzt (sieht Abbildung):

6.4.2.3. Vom Laboratorium zu erfüllende Bedingungen Damit eine Prüfung gültig ist, muß der Korrekturfaktor αd gleich oder größer als 0,9 und gleich oder kleiner als 1,1 sein, d. h.: 0,9 ≤ αd ≤ 1,1 Werden diese Grenzwerte überschritten, sind im Prüfbericht der tatsächlich ermittelte Korrekturwert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) genau anzugeben.

7.
PRÜFBERICHT

Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Ermittlung der in Anhang II angegebenen Nutzleistung enthalten. Die zuständige Behörde kann zur Erstellung dieses Dokuments den von einem nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassenen und anerkannten Laboratorium ausgearbeiteten Bericht verwenden.

8.
ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

8.1.
Zum Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeuge

8.1.1. Bei Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, der ausschließlich zu dem Zweck umgerüstet und/oder eingestellt worden ist, daß er mit unverbleitem Benzin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden kann, unter einer der nachstehenden Bedingungen zu erweitern:

8.1.1.1. Der Hersteller muß bescheinigen, daß die Motorleistung des geänderten Fahrzeugs weiterhin in den für die Übereinstimmung der Herstellung geltenden Grenzen gemäß 9.2 liegt, wie sie mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug eingehalten wurden, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde. In diesem Fall wird die in der ursprünglichen Betriebserlaubnis genannte Motorleistung in der Erweiterung bestätigt.

8.1.1.2. Der Hersteller gibt einen neuen Wert für die Motorleistung an, der unter dem liegt, der mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug erreicht wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt worden ist. In diesem Falle werden die neu angegebenen Werte als für den geänderten Fahrzeugtyp geltend in der Erweiterung im einzelnen angegeben.

8.2.
Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen

Andere Änderungen des Motors hinsichtlich der in den Anlagen 1 oder 2 dieses Anhangs aufgeführten Merkmale sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Behörde kann dann:

8.2.1. entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keinen nennenswerten Einfluß auf die Motorleistung haben, oder

8.2.2. eine neue Ermittlung der Motorleistung unter Durchführung der von ihr für erforderlich erachteten Prüfungen veranlassen.

8.
TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG

8.1 Der vom Hersteller für den Motortyp angegebene Wert der Nutzleistung wird übernommen, wenn er von den bei den Prüfungen von dem technischen Dienst ermittelten Zahlen hinsichtlich des Höchstwertes um nicht mehr als +/- 2 % und an den übrigen Meßpunkten um nicht mehr als +/- 4 % abweicht, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5 % zulässig ist.(16)

8.2 Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion muß die Leistung bei zwei Drehzahlen S1 und S2 gemessen werden, die den der Bauartgenehmigung zugrunde liegende Punkten zur Ermittlung der Nennleistung bzw. des höchsten Drehmoments entsprechen. Bei diesen beiden Drehzahlen darf (bei Berücksichtigung einer Toleranz von +/- 5 %) die an mindestens einem Punkt der Meßbereiche S1 +/- 5 % und S2 +/- 5 % ermittelte Leistung um nicht mehr als +/- 5 % von dem der Bauartgenehmigung zugrunde liegenden Wert abweichen.

Fußnote(n):

(1)

Das System zur Messung des Drehmoments ist so zu kalibrieren, daß Reibungsverluste dabei berücksichtigt werden. Die Genauigkeit darf in der unteren Hälfte des Meßbereichs des Dynamometers ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.

(*)

Das komplette Einlaßsystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Fahrzeugs einzubeziehen. Nämlich:

Wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist,

bei Zweitakt- und Fremdzündungsmotoren,

wenn der Hersteller darum ersucht.

In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet und muß eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, daß der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten Grenzwert abweicht.

(**)

Die vollständige Auspuffschalldämpferanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen. Nämlich:

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist,

bei Zweitakt- und Fremdzündungsmotoren,

wenn der Hersteller darum ersucht.

In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der an der Mündung der Auspuffschalldämpferanlage gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen Druck um nicht mehr als 1000 Pa abweicht. Unter der Mündung der Auspuffschalldämpferanlage ist ein Punkt zu verstehen, der 150 mm hinter dem Ende des Teils der Auspuffschalldämpferanlage liegt, die am Motor angebracht ist.

(2)

Wenn der Motor eine Auspuffbremse hat, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(3)

Der Kraftstofförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).

(4)

Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.

(5)

Kühler, Lüfter, dessen Lufteinrichtung, Wasserpumpe und Thermostat sind auf dem Prüfstand in der gleichen Lage wie im Fahrzeug anzuordnen. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Flüssigkeit darf entweder über den Kühler des Motors oder über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, daß der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen. Die gegebenenfalls vorhandene Kühlerjalousie muß geöffnet sein. Falls der Kühler, der Lüfter und dessen Luftleiteinrichtung aus praktischen Gründen nicht am Motor montiert werden können, muß die von dem getrennt und in der — relativ zum Kühler und dessen Lufteinrichtung (falls vorhanden) — richtigen Anordnung montierten Lüfter aufgenommene Leistung bei den Drehzahlen, die den bei der Feststellung der Motorleistung verwendeten Drehzahlen des Motors entsprechen, entweder durch Berechnung anhand charakteristischer Merkmale oder anhand praktischer Prüfungen ermittelt werden. Die auf die normalen atmosphärischen Bedingungen gemäß 6.2 bezogene Leistung ist von der korrigierten Leistung abzuziehen.

(6)

Bei einem abschaltbaren oder progressiv laufenden Lüfter oder Gebläse ist die Prüfungt bei ausgeschaltetem bzw. mit maximalem Schlupf laufendem Lüfter oder Gebläse durchzuführen.

(7)

Der Thermostat darf vollständig geöffnet fest eingestellt werden.

(8)

Mindestleistung der Lichtmaschine: Die Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muß eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.

(9)

Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler jedoch durch ein Prüfstandsystem ersetzt werden. In jedem Fall ist für alle Geschwindigkeiten der Leistungsmessung unter Druck- und Temperaturabfällen der den Ladeluftkühler durchlaufenden Motorluft zu prüfen, die für das Prüfstandsystem dieselben sein müssen wie die, die vom Hersteller für das vollständige Fahrzeug angegeben werden.

(10)

Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.

(11)

Europäischer Koordinierungsrat für die Entwicklung von Prüfungen für Öle und Kraftstoffe für Motoren.

(12)

Europäischer Koordinierungsrat für die Entwicklung von Prüfungen für Öle und Kraftstoffe für Motoren.

(13)

ABl. Nr. L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1.

(14)

Die Prüfungen dürfen in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, wo die atmosphärischen Bedingungen überwacht werden.

(15)

Bei Motoren, die mit automatischer Lufttemperaturregelung ausgerüstet sind, die so ausgelegt ist, daß im Vollastbetrieb bei 25 °C keine vorgewärmte Luft zugeführt wird, ist die Prüfung bei gänzlich geschlossener Regelungsvorrichtung durchzuführen. Ist die Vorrichtung bei 25 °C noch in Funktion, werden die Prüfungen bei normal betriebener Vorrichtung durchgeführt und das Temperaturglied im Korrekturfaktor gilt mit Null angenommen (keine Temperaturkorrektur).

(16)

Solange die Motorleistung bei einer Variante des Motortyps unverändert bleibt, darf der Hersteller nur einen Wert deklarieren. Jede Variante muß klar definiert werden.

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