Präambel RL 80/1269/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Methode zur Messung der Motorleistung, die zur Angabe der Motorleistung eines Kraftfahrzeugtyps anzuwenden ist.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergeben sich technische Hemmnisse für den Handel, zu deren Beseitigung von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden müssen, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4), in der Fassung der Richtlinie 80/1267/EWG(5), auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 104 vom 28. 4. 1980, S. 9.
- (2)
ABl. Nr. C 265 vom 13. 10. 1980, S. 76.
- (3)
ABl. Nr. C 182 vom 21. 7. 1980, S. 3.
- (4)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (5)
Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.
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