Artikel 18 RL 80/154/EWG

Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten hierüber unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

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