Artikel 21 RL 80/154/EWG

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein, der durch den Beschluß 75/365/EWG(1), zuletzt geändert durch den Beschluß 80/157/EWG(2), eingesetzt worden ist.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19.

(2)

Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

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