Artikel 1 RL 80/181/EWG

Als gesetzliche Einheiten im Meßwesen, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten im Sinne dieser Richtlinie:

a)
die in Kapitel I des Anhangs angegebenen Einheiten;
b)
die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;
c)
die in Kapitel III des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1994 liegen;
d)
die in Kapitel IV des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1999 liegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.