Artikel 7 RL 80/181/EWG

a)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1981 die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und teilen sie der Kommission mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1981 an.

b)
Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

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