Artikel 15 RL 80/68/EWG
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen eine Bestandaufnahme der nach Artikel 4 erteilten Genehmigungen für Ableitungen von Stoffen aus der Liste I, der nach Artikel 5 erteilten Genehmigungen für direkte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II und der nach Artikel 6 erteilten Genehmigungen vor.
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