Artikel 17 RL 80/68/EWG
Bei Ableitungen in grenzüberschreitende Grundwasserschichten unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die beabsichtigt, diese Ableitungen zu genehmigen, vor Erteilung einer Genehmigung die betroffenen anderen Mitgliedstaaten. Auf Antrag eines der betroffenen Mitgliedstaaten finden vor Erteilung einer Genehmigung Konsultationen statt, an denen die Kommission teilnehmen kann.
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