Artikel 21 RL 80/68/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die genannte Frist beträgt für die Republik Griechenland im Fall ihres Beitritts am 1. Januar 1981 vier Jahre.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Von dem Zeitpunkt an, zu dem ein MitgliedStaat Maßnahmen nach Absatz 1 in Kraft setzt, treten die Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG über Grundwasser für ihn außer Kraft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.