ANHANG RL 80/68/EWG
LISTE I DER STOFFAMILIEN UND STOFFGRUPPEN
Die Liste I umfaßt die einzelnen Sotffe (SIC! Stoffe) der nachstehend aufgeführten Stoffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden. Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.- 1.
- Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2.
- organische Phosphorverbindungen
- 3.
- organische Zinnverbindungen
- 4.
- Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben(1)
- 5.
- Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- 6.
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- 7.
- Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- 8.
- Cyanide
LISTE II DER STOFFAMILIEN UND STOFFGRUPPEN
Die Liste II umfaßt die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.- 1.
- Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
- 1.
- Zink
- 2.
- Kupfer
- 3.
- Nickel
- 4.
- Chrom
- 5.
- Blei
- 6.
- Selen
- 7.
- Arsen
- 8.
- Antimon
- 9.
- Molybdän
- 10.
- Titan
- 11.
- Zinn
- 12.
- Barium
- 13.
- Beryllium
- 14.
- Bor
- 15.
- Uran
- 16.
- Vanadium
- 17.
- Kobalt
- 18.
- Thallium
- 19.
- Tellur
- 20.
- Silber
- 2.
- Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;
- 3.
- Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
- 4.
- giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
- 5.
- Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
- 6.
- Fluoride;
- 7.
- Ammoniak und Nitrite.
Fußnote(n):
- (1)
Sofern besrtimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.
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