Präambel RL 80/68/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Schutz des Grundwassers in der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte toxische, langlebige und bioakkumulierbare Stoffe, erfordert ein Tätigwerden der Gemeinschaft.

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973(4) und 1977(5) sind verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers gegen bestimmte Schadstoffe vorgesehen.

In der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(6) ist in Artikel 4 der Erlaß einer besonderen Richtlinie über Grundwasser vorgesehen.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in das Grundwasser bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher angezeigt, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen.

Es erscheint notwendig, in Verbindung mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften eine gemeinschaftliche Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität durchzuführen. Es ist daher angezeigt, in diesem Bereich einige spezifische Bestimmungen vorzusehen. Der Vertrag sieht die zu diesem Zweck erforderlichen Aktionsbefugnisse jedoch nicht vor; somit ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden.

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind die Ableitungen von Haushaltsabwässern aus bestimmten einzelstehenden Wohnstätten und die Ableitungen, die Stoffe aus der Liste I oder II in sehr geringen Mengen und Konzentrationen enthalten, wegen ihrer geringen Verschmutzungsgefahr und der Schwierigkeit einer Überwachung solcher Ableitungen auszuschließen. Ferner sind die Ableitungen von Substanzen mit radioaktiven Stoffen, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsregelung sein werden, auszuklammern.

Um einen wirksamen Schutz des Grundwassers in der Gemeinschaft zu gewährleisten, muß die Ableitung von Stoffen aus der Liste I verhindert und die Ableitung von Stoffen aus der Liste II begrenzt werden.

Es ist zwischen direkten Ableitungen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser einerseits und Maßnahmen, die zu einer indirekten Ableitung dieser Stoffe führen können, andererseits zu unterscheiden.

Mit Ausnahme der von vornherein untersagten direkten Ableitungen von Stoffen der Liste I ist jede Ableitung einer Genehmigung zu unterwerfen. Eine solche Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn eine Prüfung des Aufnahmemilieus durchgeführt worden ist.

Nach Untersuchung des Aufnahmemilieus und vorheriger Genehmigung sind Ausnahmen von der Regelung des Verbots der Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zulässig, wenn die Ableitung in Grundwasser erfolgt, das auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist.

Die künstlichen Anreicherungen des für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung bestimmten Grundwassers ist einer besonderen Regelung zu unterwerfen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen sowie die Auswirkungen ger Ableitungen auf das Grundwasser überwachen.

Es muß eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen für die Ableitungen der Stoffe aus der Liste I sowie die direkten Ableitungen von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser vorgenommen werden sowie eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen für künstliche Anreicherungen des Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

Die Republik Griechenland soll gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden; für diesen Fall muß für diesen Staat angesichts seiner unzureichenden technischen und verwaltungsmäßigen Infrastruktur die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, von zwei Jahren auf vier Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 37 vom 14. 2. 1978, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 296 vom 11. 12. 1978, S. 35.

(3)

ABl. Nr. C 283 vom 27. 11. 1978, S. 39.

(4)

ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

(5)

ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 3.

(6)

ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

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