Artikel 15 RL 80/777/EWG
Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß das Inverkehrbringen
- —
-
von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie erlaubt ist;
- —
-
von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen vier Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie untersagt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.