Artikel 15 RL 80/777/EWG

Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß das Inverkehrbringen

von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie erlaubt ist;

von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen vier Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie untersagt ist.

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