Artikel 7 RL 80/777/EWG

(1) Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser” oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser” , „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” , „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” .

Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen” bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen” ergänzt.

(2) Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:

a)
Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;
b)
Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;
c)
Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c).

(2a) Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Angaben zu den Behandlungen, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.

(3)

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