Artikel 10 RL 80/876/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen 18 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1984 an.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorgen, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mitgeteilt wird.
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