Artikel 1 RL 80/987/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, wenn diese den Betroffenen nachweislich einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a)
Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden,
b)
Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden,

sofern eine solche Vorschrift nach in ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird.

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