Artikel 12 RL 80/987/EWG

Innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechsunddreißig Monaten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben, damit die Kommission für den Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann.

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