ANHANG RL 80/987/EWG

Gruppen von Arbeitnehmern, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden können

I.
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art

A.
GRIECHENLAND

Der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, wenn und soweit sie in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden.

B.
SPANIEN

Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden.

C.
IRLAND

1.
Heimarbeiter (d. h. Personen, die zu Hause im Stücklohn arbeiten), sofern sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben.
2.
Nahe Verwandte des Arbeitgebers, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben und deren Arbeit sich auf eine Privatwohnung oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht, in der bzw. dem der Arbeitgeber und diese nahen Verwandten wohnen.
3.
Personen, die normalerweise weniger als achtzehn Stunden in der Woche von einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden und die ihren Lebensunterhalt nicht hauptsächlich aus den Einkünften dieser Beschäftigung bestreiten.
4.
Personen, die in der Fischerei zu Saisonarbeit, zu gelegentlicher Arbeit oder zu Teilzeitarbeit eingestellt sind und in Form einer Beteiligung am Fangergebnis entlohnt werden.
5.
Der Ehegatte des Arbeitgebers.

D.
NIEDERLANDE

Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden und an weniger als drei Tagen in der Woche für die betreffende natürliche Person arbeiten.

E.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.
Der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, die in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden.
2.
Der Ehegatte des Arbeitgebers.

F.
ÖSTERREICH

1.
Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist.
2.
Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.

G.
SCHWEDEN

Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.

II.
Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen

A.
GRIECHENLAND

Die Besatzungen von Hochseeschiffen.

B.
IRLAND

1.
Festangestellte und pensionsberechtigte Arbeitnehmer örtlicher oder sonstiger öffentlicher Behörden sowie öffentlicher Verkehrsunternehmen.
2.
Pensionsberechtigte Lehrer an National Schools, Secondary Schools und Comprehensive Schools sowie an Lehrerbildungsanstalten.
3.
Festangestellte und pensionsberechtigte Arbeitnehmer privater Krankenhäuser, die vom Finanzministerium finanziert werden.

C.
ITALIEN

1.
Arbeitnehmer, die Leistungen nach den Vorschriften über die Lohngarantie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens erhalten.
2.
Besatzungen von Seeschiffen.

D.
VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.
Eingetragene Dockarbeiter, ausgenommen diejenigen, die ganz oder hauptsächlich eine Arbeit leisten, die nicht die Arbeit eines Dockarbeiters ist.
2.
Besatzungen von Seeschiffen.

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