Artikel 6 RL 82/176/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen vor dem 1. Juli 1983 die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie behandelten Gebiet ergreifen.
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