Präambel RL 82/176/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 dieser Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die durch die genannten Stoffe verunreinigten Gewässer vor.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung infolge der Ableitung von Quecksilber in die Gewässer zu einem wesentlichen Teil auf die Elektrolyse von Alkalichlorid zurückzuführen ist, sind zunächst für diesen Industriezweig die Grenzwerte festzulegen und die Qualitätsziele für die Gewässer festzusetzen, in die dieser Industriezweig Quecksilber ableitet. Die Ableitungen sind daher von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.

Der Zweck dieser Qualitätsziele muß darin bestehen, die Quecksilberverschmutzung der Gewässer, deren Qualität durch quecksilberhaltige Ableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse beeinträchtigt werden könnte, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, die von den obengenannten Quecksilberableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da die hierzu erforderlichen Aktionsbefugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Da für Grundwasser eine besondere Richtlinie erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2)

ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1979, S. 2.

(3)

ABl. Nr. C 341 vom 31. 12. 1980, S. 24.

(4)

ABl. Nr. C 83 vom 2. 4. 1980, S. 16.

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