Artikel 10 RL 82/471/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Futtermittel, welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, hinsichtlich des Vorhandenseins von im Anhang aufgeführten Erzeugnissen und ihrer Kennzeichnung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.
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