Artikel 17 RL 82/471/EWG
Die Mitgliedstaaten setzen zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Futtermitteln bis zum 31. Dezember 1991 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 5 abweichen.
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