Artikel 20 RL 82/714/EWG
Die Richtlinie 76/135/EWG gilt weiterhin für
- —
-
in Artikel 8 Absatz 2 genannte im Dienst befindliche Schiffe, bis sie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Untersuchung unterzogen werden;
- —
Fahrgastschiffe;
- —
Schiffe, die zwar ein Gemeinschaftszeugnis besitzen, aber den Anforderungen von Anhang II Kapitel 13 Nr. 13.01 Buchstabe a) noch nicht entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.