Artikel 20 RL 82/714/EWG

Die Richtlinie 76/135/EWG gilt weiterhin für

in Artikel 8 Absatz 2 genannte im Dienst befindliche Schiffe, bis sie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Untersuchung unterzogen werden;

Fahrgastschiffe;

Schiffe, die zwar ein Gemeinschaftszeugnis besitzen, aber den Anforderungen von Anhang II Kapitel 13 Nr. 13.01 Buchstabe a) noch nicht entsprechen.

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