ANHANG I RL 82/883/EWG

ART DER ABFALLBESEITIGUNG: EINLEITUNG IN DIE LUFT

Bereiche Parameter, deren Bestimmung Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen/Jahr Bemerkungen

obligatorisch

ist

fakultativ

ist

Luft

Schwefeldioxid (SO2)(1),

Chlor(2)

Staub fortlaufend 1. Gebiet mit einem bestehenden Netz zur Überwachung der Luftverschmutzung, das mindestens eine Meßstation in der Nähe des Standorts der Produktionsanlage umfaßt, die für die von diesem Standort ausgehende Verschmutzung repräsentativ ist.
12(3) 2. Gebiet ohne Überwachungsnetz Messung der Gesamtmenge der gasförmigen Emissionen der Produktionsanlage. Im Falle mehrerer Emissionsquellen einer Anlage kann die aufeinanderfolgende Messung dieser Emissionen in Aussicht genommen werden. Die Referenzmeßmethode für Schwefeldioxid entspricht der Methode nach Anhang III der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 30).

Fußnote(n):

(1)

Soweit das Sulfatverfahren angewendet wird.

(2)

Zu berücksichtigen, wenn der Stand der Meßtechnik eine geeignete Messung ermöglicht und soweit das Chlorverfahren angewendet wird.

(3)

Die Angaben müssen ausreichend repräsentativ und aussagekräftig sein.

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