ANHANG II RL 82/894/EWG

A. Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben gemäß den Artikeln 3 und 4 bei primären und sekundären Ausbrüchen der in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Seuchen:
1.
Datum der Versendung;
2.
Uhrzeit der Versendung;
3.
Ursprungsland;
4.
Bezeichnung der Krankheit und gegebenenfalls Virustyp;
5.
laufende Nummer des Ausbruchs;
6.
Art des Ausbruchs;
7.
laufende Nummern der mit diesem Ausbruch zusammenhängenden Ausbrüche;
8.
Gebiet und Standort des Betriebs;
9.
andere von Beschränkungen betroffene Gebiete;
10.
Datum der Bestätigung;
11.
Datum des Verdachts;
12.
geschätztes Datum der ersten Infektion;
13.
Ursprung der Krankheit;
14.
Bekämpfungsmaßnahmen;
15.
Anzahl der empfänglichen Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1000 der empfänglichen Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der empfänglichen Bienenstöcke anzugeben;
16.
Anzahl der klinisch erkrankten Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1000 der klinisch erkrankten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der klinisch erkrankten Bienenstöcke anzugeben;
17.
Anzahl der im Betrieb verendeten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1000 der verendeten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;
18.
Anzahl der geschlachteten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. (nur bei Krebstieren und Fischen) das Gewicht oder die Anzahl × 1000 der geschlachteten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;
19.
Anzahl der unschädlich beseitigten Schlachtkörper: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. das Gewicht oder die Anzahl × 1000 der beseitigten und entsorgten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der unschädlich beseitigten Bienenstöcke anzugeben;
20.
(geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die Tötung abgeschlossen ist;
21.
(geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die unschädliche Beseitigung abgeschlossen ist.

B. Zusätzliche Angaben bei Ausbrüchen der Schweinepest:
1.
Entfernung vom nächsten Betrieb mit Schweinehaltung;
2.
Anzahl und Art der Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel(1)) des Seuchenbetriebs;
3.
Anzahl und Art der klinisch erkrankten Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel(1)) des Seuchenbetriebs;
4.
Diagnoseverfahren;
5.
nicht in einem Betrieb, sondern in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigte Fälle;
6.
Bestätigung von Primärfällen(2) bei Wildschweinen.

C. Bei den in Anhang I Gruppe A.2 aufgeführten Seuchen bei Landtieren gilt:

Die Bestätigung eines Ausbruchs, einer Infektion oder des Vorhandenseins des Krankheitserregers in einem Bestand gemäß den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG oder in einer Haltung gemäß Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG(3), oder der Entzug des Status „amtlich frei” von der Seuche in Bezug auf einen Bestand oder eine Haltung aufgrund von Labor- oder epidemiologischen Untersuchungen gemäß den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, die gemäß den genannten Richtlinien als amtlich frei von diesen Seuchen anerkannt sind, gilt, sofern kein epidemiologischer Zusammenhang mit einem vorhergehenden Ausbruch besteht, als Primärausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d und ist der Kommission und den Mitgliedstaaten binnen einer Woche zu melden.

Jede andere Bestätigung eines Ausbruchs, einer Infektion oder des Vorhandenseins des Krankheitserregers oder Entzug des Status „amtlich frei” von der Seuche in Bezug auf einen Bestand oder eine Haltung aufgrund von Labor- oder epidemiologischen Untersuchungen gemäß den Anhängen A und D der Richtlinie 64/432/EWG oder Anhang A der Richtlinie 91/68/EWG in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet, die gemäß den genannten Richtlinien als amtlich frei von der Seuche anerkannt sind, gilt als Sekundärausbruch gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

Sekundärausbrüche sind der Kommission und den Mitgliedstaaten monatlich zu melden.

Bei Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schaf- und Ziegenbrucellose ist in der Meldung die Bezeichnung der Erregerart anzugeben, sofern bekannt.

D. Bei den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Seuchen bei Tieren in Aquakultur gilt:

Die Bestätigung eines Ausbruchs einer exotischen Seuche und von Ausbrüchen nicht-exotischer Seuchen in vorher seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG(4) des Rates ist als Primärausbruch zu melden.

Andere als die im ersten Gedankenstrich genannten Ausbrüche sind als Sekundärausbrüche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu melden.

Sekundärausbrüche sind der Kommission und den Mitgliedstaaten monatlich zu melden. Name und Beschreibung der Zone oder des Kompartiments sind ebenfalls in der Meldung anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Weniger als drei Monate alte Schweine.

(2)

Als Primärfälle bei Wildschweinen gelten Fälle, in denen die Schweinepest außerhalb der Beschränkungsgebiete für Klassische Schweinepest bei Wildschweinen auftritt.

(3)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(4)

ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

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