Artikel 17 RL 83/181/EWG
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind
- a)
- alkoholische Erzeugnisse,
- b)
- Tabak und Tabakwaren,
- c)
- Nutzfahrzeuge,
- d)
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,
- e)
- Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,
- f)
- lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
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