Artikel 19 RL 83/181/EWG

Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

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