Artikel 22 RL 83/181/EWG

Von der Steuer befreit sind die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 ECU beträgt; jedoch 22 ECU nicht übersteigt, von der Steuer befreien.

Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Steuerbefreiung jedoch Gegenstände ausnehmen, die im Rahmen des Versandhandels eingeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.