Artikel 22 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 ECU beträgt; jedoch 22 ECU nicht übersteigt, von der Steuer befreien.
Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Steuerbefreiung jedoch Gegenstände ausnehmen, die im Rahmen des Versandhandels eingeführt werden.
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