Artikel 35 RL 83/181/EWG

(1) Von der Steuer befreit sind

a)
zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte und unentgeltlich zugesandte Tiere,
b)
biologische und chemische Stoffe,

die unentgeltlich aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden oder

die aus Nichtgemeinschaftsländern innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Artikels 60 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1) eingeführt werden.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Steuerbefreiung ermächtigt sind.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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