Artikel 39 RL 83/181/EWG
Von der Steuer befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts im Einfuhrmitgliedstaat erforderliche Menge.
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