Artikel 41 RL 83/181/EWG

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 42 bis 44:

a)
unentgeltlich erworbene lebenswichtige Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden;
b)
Gegenstände jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;
c)
Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer in einem anderen Land als dem Einfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gelten als „lebenswichtige Gegenstände” die Gegenstände, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.

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