Artikel 46 RL 83/181/EWG

(1) Von der Steuer befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und anderer körperlich oder geistig behinderter Personen gestalteten Gegenstände, die

a)
durch Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur steuerfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind, und
b)
unentgeltlich und ohne kommerzielle Absicht seitens des Zuwenders an eine derartige Einrichtung oder Organisation abgegeben werden.

(2) Die Steuerbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt steuerfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, steuerfrei eingeführt werden könnten.

(3) Die steuerfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung Blinder und sonstiger behinderter Personen verwendet werden.

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