Artikel 49 RL 83/181/EWG
(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 50 bis 55 Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
- a)
- unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren,
- b)
- oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion eingeführt werden.
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