Artikel 49 RL 83/181/EWG

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 50 bis 55 Gegenstände, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um

a)
unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren,
b)
oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Gegenstände, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion eingeführt werden.

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