Artikel 51 RL 83/181/EWG

Die Steuerbefreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erläßt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Steuerbefreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.

Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Gegenständen zu den in Artikel 49 genannten Zwecken unter Aussetzung der Mehrwertsteuer genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, sie nachträglich zu entrichten, falls die Steuerbefreiung nicht gewährt wird.

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