Artikel 83 RL 83/181/EWG

Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugenund Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung wie folgt beschränken:

a)
für aus einem Drittland kommende Fahrzeuge auf 200 Liter je Fahrzeug und Reise;
b)
für aus einem anderen Mitgliedstaat kommende Fahrzeuge

auf 200 Liter je Fahrzeug und Reise im Falle von Fahrzeugen, die für den entgeltlichen oder unentgeltlichen Transport von Waren geeignet und bestimmt sind,

auf 600 Liter je Fahrzeug und Reise im Falle von Fahrzeugen, die für den entgeltlichen oder unentgeltlichen Transport von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers geeignet und bestimmt sind,

c)
auf 200 l je Spezialcontainer und Reise.

Der Rat beschließt nach den hierfür im Vertrag vorgesehenen Verfahren auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1986 über die Erhöhung der zur abgabenfreien Einfuhr zugelassenen Treibstoffmenge in den Hauptbehältern der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Fahrzeuge.

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