Artikel 2 RL 83/182/EWG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a)
„Nutzfahrzeuge” : Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

—

mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

—

Waren

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b)
„Personenfahrzeuge” : alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten;
c)
„berufliche Nutzung” eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;
d)
„private Nutzung” : jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.

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