Artikel 2 RL 83/182/EWG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a)
„Nutzfahrzeuge” : Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

Waren

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b)
„Personenfahrzeuge” : alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten;
c)
„berufliche Nutzung” eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;
d)
„private Nutzung” : jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.

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