Artikel 2 RL 83/182/EWG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
- a)
- „Nutzfahrzeuge” : Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von
- —
-
mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,
- —
Waren
sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
- b)
- „Personenfahrzeuge” : alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten;
- c)
- „berufliche Nutzung” eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;
- d)
- „private Nutzung” : jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.
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