Präambel RL 83/183/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit der Bevölkerung der Mitgliedstaaten die Existenz der Europäischen Gemeinschaft stärker zum Bewußtsein gebracht wird, ist es angebracht, die zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen weiter voranzutreiben.

Insbesondere durch steuerliche Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.

Diese Befreiungen dürfen nur bei Einfuhren von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 267 vom 21.11.1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 53 vom 8. 3. 1976, S. 39.

(3)

ABl. Nr. C 131 vom 12. 6. 1976, S. 49.

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