Artikel 12 RL 83/417/EWG

Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß das Inverkehrbringen:

von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe(1) erlaubt ist;

von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie untersagt ist.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 2. August 1983 bekanntgegeben worden.

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