Artikel 12 RL 83/417/EWG
Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, daß das Inverkehrbringen:
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von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe(1) erlaubt ist;
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von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie untersagt ist.
Fußnote(n):
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Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 2. August 1983 bekanntgegeben worden.
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