Artikel 9 RL 83/417/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden bestimmt:
- a)
- die für die Überprüfung der in Artikel 8 genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden;
- b)
- die Einzelheiten der Probenahme und die Analysemethoden für die Überprüfung von Zusammensetzung und Herstellungsmerkmalen, die bei der Herstellung der in den Anhängen definierten Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.