Artikel 9 RL 83/417/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden bestimmt:

a)
die für die Überprüfung der in Artikel 8 genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden;
b)
die Einzelheiten der Probenahme und die Analysemethoden für die Überprüfung von Zusammensetzung und Herstellungsmerkmalen, die bei der Herstellung der in den Anhängen definierten Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

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