Artikel 4 RL 83/477/EWG

Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen ergriffen:

1.
Die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung unterliegen.
2.
Die Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.

Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)
Lage der Arbeitsstätte,
b)
verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
c)
durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
d)
Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,
e)
Beginn und Dauer der Arbeiten,
f)
Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer.

3.
Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.
4.
Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.

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