Artikel 4 RL 83/477/EWG
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- 1.
- Die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung unterliegen.
- 2.
-
Die Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.
Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- a)
- Lage der Arbeitsstätte,
- b)
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- c)
- durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- d)
- Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,
- e)
- Beginn und Dauer der Arbeiten,
- f)
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer.
- 3.
- Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.
- 4.
- Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.
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