Artikel 9 RL 83/477/EWG
(1) Unbeschadet des Artikels 7 Nummer 1 Unterabsatz 3 überprüft der Rat diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 1995 gemäß Artikel 118a des Vertrages, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie.
(2) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1) vorgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
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