ANHANG II RL 83/477/EWG

Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Nummer 1

1. Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern folgende Gesundheitsschäden verursachen:
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Asbestose,

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Mesotheliom,

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Lungenkrebs,

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gastrointestinalen Krebs.

2. Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.

3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
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Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,

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persönliches Gespräch,

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allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,

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Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.

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