Artikel 2 RL 83/514/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind
- a)
-
„Cadmium” :
- —
-
das chemische Element Cadmium,
- —
-
das in einer seiner Verbindungen enthaltene Cadmium;
- b)
-
„Grenzwerte” :
die in Anhang I genannten Werte;
- c)
-
„Qualitätsziele” :
die in Anhang II genannten Anforderungen;
- d)
-
„Verwendung von Cadmium” :
jedes industrielle Verfahren, bei dem Cadmium hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Cadmium auftritt;
- e)
-
„Industriebetrieb” :
jeder Betrieb, in dem Cadmium oder cadmiumhaltige Verbindungen verwendet werden;
- f)
-
„bestehender Betrieb” :
ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;
- g)
-
„neuer Betrieb” :
- —
-
ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,
- —
-
ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Cadmium nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.
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