Artikel 2 RL 83/514/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Cadmium” :

das chemische Element Cadmium,

das in einer seiner Verbindungen enthaltene Cadmium;

b)
„Grenzwerte” :

die in Anhang I genannten Werte;

c)
„Qualitätsziele” :

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d)
„Verwendung von Cadmium” :

jedes industrielle Verfahren, bei dem Cadmium hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Cadmium auftritt;

e)
„Industriebetrieb” :

jeder Betrieb, in dem Cadmium oder cadmiumhaltige Verbindungen verwendet werden;

f)
„bestehender Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

g)
„neuer Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Cadmium nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

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