Präambel RL 83/514/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1), insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Cadmium und Cadmiumverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Cadmium in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Cadmium von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es jedoch nicht möglich, für die Ableitungen aus Betrieben, die Phosphorsäure und Phosphatdüngemittel aus Phosphormineralen herstellen, Grenzwerte festzusetzen.

Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Cadmiumverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch cadmiumhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den obengenannten Cadmiumableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse zur Annahme dieser Richtlinie im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG(5) erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Größe und besonderen geographischen Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

(2)

ABl. Nr. C 118 vom 21.5.1981, S. 3.

(3)

ABl. Nr. C 334 vom 20.12.1982, S. 138.

(4)

ABl. Nr. C 230 vom 10.9.1981, S. 22.

(5)

ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

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