Artikel 2 RL 84/156/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind
- a)
- „Quecksilber” :
- —
-
das chemische Element Quecksilber,
- —
das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;
- b)
- „Grenzwerte” :
die in Anhang I genannten Werte;
- c)
- „Qualitätsziele” :
die in Anhang II genannten Anforderungen;
- d)
- „Verwendung von Quecksilber” :
jedes industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber gewonnen oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber auftritt;
- e)
- „Industriebetrieb” :
ein Betrieb, in dem Quecksilber oder quecksilberhaltige Stoffe verwendet werden, ausgenommen der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/176/EWG genannte Industriebetrieb;
- f)
- „bestehender Betrieb” :
ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;
- g)
- „neuer Betrieb” :
- —
-
ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,
- —
ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Quecksilber nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.
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