Artikel 2 RL 84/156/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Quecksilber” :

das chemische Element Quecksilber,

das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;

b)
„Grenzwerte” :

die in Anhang I genannten Werte;

c)
„Qualitätsziele” :

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d)
„Verwendung von Quecksilber” :

jedes industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber gewonnen oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber auftritt;

e)
„Industriebetrieb” :

ein Betrieb, in dem Quecksilber oder quecksilberhaltige Stoffe verwendet werden, ausgenommen der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/176/EWG genannte Industriebetrieb;

f)
„bestehender Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

g)
„neuer Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Quecksilber nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

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