Artikel 2 RL 84/156/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
„Quecksilber” :

—

das chemische Element Quecksilber,

—

das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;

b)
„Grenzwerte” :

die in Anhang I genannten Werte;

c)
„Qualitätsziele” :

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d)
„Verwendung von Quecksilber” :

jedes industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber gewonnen oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber auftritt;

e)
„Industriebetrieb” :

ein Betrieb, in dem Quecksilber oder quecksilberhaltige Stoffe verwendet werden, ausgenommen der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/176/EWG genannte Industriebetrieb;

f)
„bestehender Betrieb” :

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

g)
„neuer Betrieb” :

—

ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

—

ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Quecksilber nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

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