Artikel 4 RL 84/156/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen spezifische Programme für Quecksilberableitungen aus vielfältigen Quellen auf, die keine industriellen Anlagen sind und für die die in Artikel 3 vorgesehenen Emissionsnormen in der Praxis nicht anwendbar sind.
(2) Ziel dieser Programme ist die Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung. Sie umfassen insbesondere die Maßnahmen und technischen Verfahren, die am besten geeignet sind, die Substitution, die Rückhaltung und die Wiederverwertung von Quecksilber zu gewährleisten. Die Beseitigung der quecksilberhaltigen Rückstände erfolgt entsprechend der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Stoffe(1), in der Fassung der Beitrittsakte von 1979.
(3) Die spezifischen Programme werden ab 1. Juli 1989 durchgeführt und sind der Kommission mitzuteilen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.
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