ANHANG I RL 84/156/EWG
Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitungen
1. Die Grenzwerte und Fristen für die betroffenen Industriezweige sind in der folgenden Tabelle zusammengefaßt:
Industriezweig(1) | Grenzwerte mit Gültigkeit ab | Maßeinheit | |
---|---|---|---|
1. Juli 1986 | 1. Juli 1989 | ||
a) für die Vinylchloridproduktion | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
0,2 | 0,1 | g/t Produktionskapazität Vinylchlorid | |
b) für andere Produktionszweige | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
10 | 5 | g/kg verwendetes Quecksilber | |
2. Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylchloridproduktion verwendet werden | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
1,4 | 0,7 | g/kg verwendetes Quecksilber | |
3. Herstellung organischer und anorganischer Quecksilberverbindungen (ausgenommen die unter Nummer 2 genannten Erzeugnisse) | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
0,1 | 0,05 | g/kg verwendetes Quecksilber | |
4. Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
0,05 | 0,03 | g/kg verwendetes Quecksilber | |
5.1. Betriebe zur Quecksilberrückgewinnung | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
5.2. Förderung und Feinung von NE-Metallen | 0,1 | 0,05 | mg/l abgeleitetes Wasser |
6. Betriebe zur Aufbereitung quecksilberhaltiger toxischer Abfälle | 0,1 | 0,05 | mg/abgeleitetes Wasser |
2. In der vorstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgedrückten Grenzwerte für die Industriezweige 1 bis 4 angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Auf keinen Fall dürfen als Höchstkonzentration ausgedrückte Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus der Division der Frachtgrenzwerte durch den Wasserbedarf je Kilogramm verwendetes Quecksilber oder je Tonne installierte Vinylchlorid-Produktionskapazität ergeben. Da jedoch die Quecksilberkonzentration in den Abflüssen von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Frachtgrenzwerte, die als Menge des abgeleiteten Quecksilbers im Verhältnis zur Menge des verwendeten Quecksilbers oder zur installierten Vinylchlorid-Produktionskapazität ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.
3. Die Grenzwerte als tägliche Durchschnittswerte betragen das Doppelte der in der Tabelle angegebenen entsprechenden Grenzwerte als monatliche Durchschnittswerte.
4. Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden. Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von Proben, die Messung des Abflusses und gegebenenfalls der Menge des verwendeten Quecksilbers vorsehen. Läßt sich die Menge des verwendeten Quecksilbers nicht ermitteln, so kann beim Kontrollverfahren von der Quecksilbermenge ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.
5. Es wird eine repräsentative Probe der Abflüsse innerhalb von 24 Stunden entnommen. Die während eines Monats abgeleitete Quecksilbermenge wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Quecksilbermenge berechnet. Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann jedoch für Industriebetriebe eingeführt werden, die jährlich nicht mehr als 7,5 Kilogramm Quecksilber ableiten.
Fußnote(n):
- (1)
Für Industriezweige außerhalb des Sektors der Alkalichloridelektrolyse, die in dieser Tabelle nicht genannt sind, wie z. B. die Papier- und Stahlindustrie oder die Kohlekraftwerke, werden Grenzwerte, wenn nötig, vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. In der Zwischenzeit legen die Mitgliedstaaten Emissionsnormen für Quecksilberableitungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG in eigener Zuständigkeit fest. Bei diesen Emissionsnormen müssen die besten verfügbaren technischen Mittel berücksichtigt werden; sie dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert dieses Anhangs.
- (2)
Die Kommission unterbreitet dem Rat gemäß Artikel 6 Absatz 3 auf der Grundlage der bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Festlegung strengerer Grenzwerte, die zehn Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft treten sollen.
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