Präambel RL 84/156/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1), insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Quecksilber in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Quecksilber von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden.

Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Quecksilberverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch quecksilberhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den oben genannten Quecksilberableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Bei den Ableitungen bestimmter Unternehmenskategorien, für die aufgrund der verstreuten Lage der Verschmutzungsquellen Emissionsnormen weder festgesetzt noch regelmäßig überwacht werden können, müssen spezifische Programme zur Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung durch Quecksilberableitungen aus diesen Unternehmen aufgestellt werden. Da Befugnisse hierfür weder in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG noch in spezifischen Vorschriften des Vertrages vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Die Richtlinie 82/176/EWG(5) setzt die Grenzwerte für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse und die Qualitätsziele für die Gewässer fest, in die Quecksilber abgeleitet wird.

Es ist erforderlich, daß die Kommission alle vier Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Bericht erstattet.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG(6) erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Größe und besonderen geographischen Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2)

ABl. Nr. C 20 vom 25. 1. 1983, S. 5.

(3)

ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 300.

(4)

ABl. Nr. C 286 vom 24. 10. 1983, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29.

(6)

ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

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