ANHANG I RL 84/360/EWG

KATEGORIEN VON INDUSTRIEANLAGEN (im Sinne des Artikels 3)

1.
Energiewirtschaft

1.1. Kokereien

1.2. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

1.3. Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung

1.4. Wärmekraftwerke (mit Ausnahme von Kernkraftwerken) und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW

2.
Metallherstellung und -verarbeitung

2.1. Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1000 Tonnen Erz im Jahr

2.2. Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

2.3. Eisengießereien mit Schmelzuntagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

2.4. Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

3.
Industrie der nichtmetallischen Mineralstoffe

3.1. Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

3.2. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

3.3. Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

3.4. Anlagen zur Herstellung von (Normal- und Spezial-) Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5000 Tonnen pro Jahr

3.5. Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfester Normalstein, Steinrohre, Ziegelstein für Wände und Fußböden sowie Dachziegel

4.
Chemische Industrie

4.1. Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

4.2. Chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse

4.3. Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien.

5.
Abfallbeseitigung

5.1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, toxischen und gefährlichen Abfall durch Verbrennen zu beseitigen

5.2. Anlagen zur Aufbereitung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen

6.
Verschiedene Industrien

Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25000 t im Jahr

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