Präambel RL 84/491/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1), insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Das Hexachlorcyclohexan, nachstehend „HCH” genannt, ist eine organische Halogen-Verbindung und gehört wegen seiner Toxizität, seiner Langlebigkeit und seiner Bioakkumulation in die Liste I.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Die durch die direkte Ableitung von HCH in die Gewässer verursachte Verschmutzung ist weitgehend auf die Betriebe zurückzuführen, die diesen Stoff herstellen, verarbeiten oder außerdem am gleichen Ort formulieren; daher müssen für die Abwasserableitungen aus diesen Betrieben Grenzwerte und für die Gewässer, in die HCH von diesen Betrieben abgeleitet wird, Qualitätsziele festgelegt werden.

Die Auswirkungen der anderen unmittelbaren Verschmutzungsquellen von HCH industriellen Ursprungs sind ebenfalls erheblich. Es ist deshalb angezeigt, daß die Mitgliedstaaten für diese Ableitungen, bei denen es aus technischen Gründen unmöglich ist, auf Gemeinschaftsebene Emissionsgrenzwerte festzulegen, von sich aus unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Mittel Emissionsnormen festlegen.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die im Vollzug der vorliegenden Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht zu einer stärkeren Luft- und Bodenverschmutzung führen können.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den obengenannten HCH-Ableitungen betroffenen Gewässer überwachen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Bericht erstattet.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG(5) erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

(2)

ABl. Nr. C 215 vom 11.8.1983, S. 3.

(3)

ABl. Nr. C 127 vom 14.5.1984, S. 138.

(4)

ABl. Nr. C 57 vom 29.2.1984, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

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