Artikel 12 RL 85/337/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe(1) nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 3. Juli 1985 bekanntgegeben.

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